AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vertragsbestimmungen der Mietwagen Emmental AG

Kaution von mind. CHF 300.– in bar spätestens bei der Abholung.

Fahrer: Mindestalter 21 Jahre + mind. 1 Jahr Führerausweisbesitz sind Bedingung.

Gültiger Führerausweis (muss bei Empfang des Fahrzeuges vorgewiesen werden).

  • Für das Führen aller Fahrzeuge mit mehr als 8 + 1 Sitzen wird der Eintrag D1 im Führerausweis im Kreditkarten-Format (FAK) benötigt.
  • Für die Fahrt mit dem Personenbus (> 8 + 1 Plätze) ist eine Fahrerkarte Pflicht. Dies gilt in jedem Fall, egal ob das Fahrzeug einen digitalen oder einen analogen Fahrtenschreiber eingebaut hat.

Personentransport (> 8+1 Plätzen): Höchstgeschwindigkeit max. 100 km/h (siehe Kleber hinten).

Bei Personenbussen mit Sicherheitsgurten gilt die Gurtenpflicht.

Sämtliche Treibstoffkosten gehen zulasten des Mieters.

Alle Preise verstehen sich inkl. 7.7% MwSt.

 

 

1. Beginn und Ende der Vereinbarung

Alle Fahrten beginnen im Domizil des Vermieters und enden, sobald der Wagen dahin zurückkehrt. Bei Verhinderung des Mietantritts sowie bei unvorhergesehener Verlängerung der Vereinbarung ist der Vermieter sofort zu benachrichtigen. Wird der Wagen nach der vereinbarten Zeit nicht zurückgebracht, so hat der Kunde einen Zuschlag von Fr. 45.-/Stunde oder angefangene Stunde zu zahlen. Bei Absagen am Tag des Vertragsbeginns schuldet der Kunde dem Vermieter eine volle Tagesentschädigung. Fahrten ins Ausland sind nur mit ausdrücklicher Bewilligung des Vermieters gestattet.

 

2. Berechtigung zum Führen des Fahrzeuges

Zum Führen des Fahrzeuges ist berechtigt, wer als Kunde im Besitze eines für die betreffende Kategorie gültigen Führerausweises ist; ferner ist jede vom Kunden ausdrücklich und unter dessen Verantwortung ermächtigte Drittperson, welche die gleichen Voraussetzungen erfüllt, berechtigt. Die Verwendung des Fahrzeuges insbesondere für Lernfahrten, Fahrkurse oder Rennen ist verboten. Der Kunde bzw. eine von ihm ermächtigte Drittperson ist für allfällige Verletzungen von Verkehrsvorschriften und deren Folgen voll verantwortlich.

 

3. Mietwagen / Ersatzwagen

Das Fahrzeug wird in fahrbereitem Zustand abgegeben; Kühler, Treibstoffbehälter und Motorenöl sind aufgefüllt. Der Kunde/Fahrer ist verpflichtet, Wasser und Öl nach Bedarf nachzufüllen sowie das Fahrzeug mit grösster Sorgfalt und unter Beachtung aller geltenden gesetzlichen Vorschriften zu fahren.

 

4. Pflichten bei Unfall

Der Kunde/Fahrer sorgt für die sofortige Verständigung des Vermieters und der Polizei, ferner für die Anfertigung einer Unfallskizze und für die Feststellung von Namen und Adressen der am Unfall beteiligten Personen sowie der Zeugen (gem. internationalem Unfallprotokoll). Mündliche oder schriftliche Versprechen an Drittpersonen bezüglich Leistungen an Geschädigte sind zu unterlassen und bleiben für den Vermieter ohne Belang.

 

5. Beschädigung und Verlust des Fahrzeuges

Der Kunde/Fahrer ist für jede Beschädigung sowie für den Verlust des Wagens voll haftbar. Allfällige Störungen sowie der Verlust des Fahrzeuges sind dem Vermieter zu melden.

 

6. Reparaturen

Der Kunde/Fahrer ist verpflichtet, den Wagen vor Vertragsbeginn zu prüfen. Bei Stillschweigen wird angenommen, der Wagen befinde sich bei der Übergabe in Ordnung. Für selbstverschuldete Beschädigungen, die während der Vertragsdauer eintreten, ist der Kunde/Fahrer voll haftbar. Notwendige Reparaturen sind grundsätzlich durch eine vom Vermieter bestimmte Werkstatt auszuführen. Ohne Einwilligung des Vermieters dürfen Reparaturen oder Änderungen am Wagen nicht vorgenommen werden.
Müssen jedoch dringende Reparaturen auswärts vorgenommen werden, so ist vom Kunden/Fahrer die Rechnungsstellung an den Vermieter zu verlangen. Der Kunde/Fahrer zahlt während der Dauer einer solchen Reparatur dem Vermieter pro Tag eine Entschädigung in der Höhe der Tagesmiete für den Betriebsausfall.

 

7. Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet weder dem Kunden/Fahrer noch Drittpersonen für einen Unfallschaden, der sich während der Vertragsdauer ereignet. Ebenso wenig haftet der Vermieter für irgendwelchen Schaden, der dem Kunden/Fahrer dadurch entstehen könnte, dass sich am Fahrzeug irgend ein Defekt einstellt, der eine Weiterreise verhindert, Zeitverlust oder sonstigen Folgeschaden verursacht.

 

8. Verrechnung

Bei Verletzung von Vertragsbestimmungen durch den Kunden/Fahrer kann der Vermieter den ihr erwachsenen Schaden ohne weiteres mit der geleisteten Kaution verrechnen. Weitergehende Ansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten.

 

9. Ergänzende Bestimmungen

Ergänzend zu diesen Bestimmungen gilt das Schweizerische Obligationenrecht.

 

10. Gerichtsstand

Handelt es sich beim vorliegenden Vertrag um einen Konsumentenvertrag, so bestimmt sich das zuständige Gericht nach dem Gerichtsstandsgesetz (GestG). In den übrigen Fällen vereinbaren die Parteien die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte am Domizil des Vermieters. Es ist dem Vermieter freigestellt, stattdessen auch die ordentlichen Gerichte am Sitz resp. Wohnsitz des Kunden anzurufen.